Nonaffektationsprinzip
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1. Begriff: Finanzwirtschaftlicher Grundsatz der Unzulässigkeit einer Zweckbindung öffentlicher Einnahmen; sämtliche Einnahmen sind als Deckungsmittel für den gesamten Ausgabenbedarf bereitzuhalten bzw. keine Ausgabenleistung darf von dem tatsächlichen Aufkommen irgendeiner Steuer abhängig gemacht werden (§ 7 HGrG; Grundsatz der Gesamtdeckung).
Ausnahmen bedürfen ausdrücklicher Bestimmung in den einzelnen Steuergesetzen.
2. Finanzpolitische Bedeutung: Hinter dem Nonaffektationsprinzip steht die Auffassung von der Gleichwertigkeit aller Staatszwecke und die Vorstellung, sich die Freiheit des politischen Handelns durch die Möglichkeit der Bildung von Ausgabeprioritäten von Fall zu Fall zu erhalten. Aus finanzpsychologischen Gründen wird jedoch gegen das Nonaffektationsprinzip dann verstoßen, wenn sich anders bestimmte Ziele nicht so leicht durchsetzen lassen (z.B. Zweckbindung bestimmter Teile der Mineralölsteuer für den Straßenbau).
Vgl. auch Haushaltsplan, Haushaltsgrundsätze, Fondswirtschaft.