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Ruhen des Verfahrens
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steuerrechtlicher Begriff aus dem Einspruchsverfahren (Einspruch).
Gesetzliche Grundlage: § 363 II 1 AO. Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit schriftlicher Zustimmung des Einspruchführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit.
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