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Reisecharter

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Vertrag über die Anmietung eines Fahrzeuges zu Lande, in der Luft oder zu Wasser, mit oder ohne Besatzung zur Beförderung von Personen. – Vgl. auch Vollcharter, Teilcharter. – 2. Merkmale: Chartergesellschaften stellen in einem symbiotischen Leistungsverhältnis mit Reiseveranstaltern Leistungen für Pauschaltouristen zur Verfügung und bedienen vornehmlich touristische Destinationen. Bei Kreuzfahrtanbietern unterscheidet man in diesem Zusammenhang „bare boat charter“ (Schiff wird ohne Besatzung gechartert), „Vollcharter“ (Schiff wird i.d.R. mehrere Jahre von einem Veranstalter incl. Besatzung gechartert) und den „Ankauf von Kapazitäten“ bzw. das „Einbuchen“ in Kontingente anderer Veranstalter. Reisecharter hat auch große Bedeutung für Busunternehmen, vor allem für Ausflugsfahrten, Ferienzielreisen und Mietomnibusreisen.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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