Teilcharter
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Veranstalter mietet nur ein bestimmtes Kontingent eines Schiffes, Flugzeuges o. eines anderen Transportmittels (auch Split- oder Blockcharter).
Vgl. Vollcharter, Reisecharter.
2. Merkmale: a) Die Kapazität eines Flugzeuges (oder anderen Transportmittels) wird von mehreren Reiseveranstaltern geteilt.
b) Ein einzelner Reiseveranstalter chartert eine bestimmte Anzahl von Plätzen im Rahmen eines gewerblichen Gelegenheitsverkehrs (z.B. Ferienflug oder Linienflug), die restliche Kapazität wird über Einzelplatzbuchungen vermarktet. Die Verträge, Abwicklung und Zahlung laufen direkt zwischen der Fluggesellschaft und den Teilchartern.
Bücher
München, 2007, S. S. 237
2009, S. S. 435