Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Oderkonto vom 14.06.2008 - 10:27
Oderkonto
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Gemeinschaftskonten bei Kreditinstituten, über die zwei oder mehrere Personen einzeln verfügen können. Die Kontoinhaber sind Gesamtgläubiger im Sinn des § 428 BGB. Daher kann der Gläubiger eines Kontoinhabers das gesamte Guthaben pfänden lassen.
Anders: Undkonto.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon