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Partenreederei

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Rechtsform des Seehandelsrechts (§§ 489 ff. HGB). Die Partenreederei tritt unter dem Namen eines Schiffes auf und ist ein Gesellschaftsverhältnis der Personen (Mitreeder) mit Eigentumsanteilen (Schiffsparten) an diesem Schiff. Sie haften persönlich mit ihrem gesamten Vermögen und sind zur Geschäftsführung berechtigt.

    Steuerliche Behandlung: Die Partenreederei ist als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren.

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