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Steuerzeichenfälschung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Steuerstraftat (§ 369 AO). Steuerzeichenfälschung begeht, wer Steuerzeichen nachmacht oder verfälscht, wer sich falsche Steuerzeichen verschafft, falsche Steuerzeichen als echt verwendet, feilhält oder in Verkehr bringt (§ 148 StGB). Verwendung oder Verbreitung falscher Steuerzeichen, Versuch und Vorbereitungshandlungen sind ebenfalls strafbar, bei Vorbereitungshandlungen kommt Straffreiheit in Betracht (§ 149 StGB).
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; bei Verwendung oder Verbreitung falscher Steuerzeichen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; bei Vorbereitungshandlungen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
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