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Organschaft
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
Rechtliches und tatsächliches Unterordnungsverhältnis aufgrund der Eingliederung einer oder mehrerer rechtlich selbstständiger, wirtschaftlich aber unselbstständiger Kapitalgesellschaften (Organgesellschaft; hinter dem Namen steht die Vorstellung, dass sie nur noch ein "ausführendes Organ" eines Anderen ist) in ein übergeordnetes Unternehmen (Organträger). Die Organschaft wird in manchen Teilen des Steuerrechts völlig unbeachtet gelassen; so stellte die Vermögensteuer allein auf die rechtliche Selbstständigkeit ab. Anders bei der Umsatzsteuer, der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer.
Umsatzsteuer
1. Rechtsgrundlagen: § 2 II Nr. 2 UStG, Abschn. 21 UStR.
2. Voraussetzungen: a) Organgesellschaft ist juristische Person (bes. Kapitalgesellschaft).
b) Organträger kann jeder inländische Unternehmer im Sinn des § 2 I UStG sein. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als Unternehmer.
c) Die Organgesellschaft ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert:
(1) Eine finanzielle Eingliederung ist gegeben, wenn der Organträger an der Organgesellschaft
ggf. auch mittelbar
zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist.
(2) Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass die Organgesellschaft gemäß dem Willen des Unternehmers im Rahmen des Gesamtunternehmens, und zwar in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesem, es fördernd und ergänzend, wirtschaftlich tätig ist.
(3) Die organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass in der Organgesellschaft sein Wille auch tatsächlich ausgeführt wird, wie dies z.B. bei Personalunion der Geschäftsführer in beiden Gesellschaften der Fall ist.
(4) Maßgebend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse; deshalb kann eine Organschaft auch vorliegen, wenn die Eingliederung auf einem dieser Gebiete nicht ganz vollständig, aber auf den anderen Gebieten um so eindeutiger ist.
3. Rechtsfolgen: Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen inländischen Unternehmensteilen beschränkt (Umsätze mit ausländischen Unternehmensteilen versteht also jede handelnde Gesellschaft für sich selbst).Die in dem Organkreis zusammengeschlossenen inländischen Unternehmensteilen sind als ein Unternehmer im Sinn des § 2 UStG zu behandeln. Umsätze innerhalb der Organschaft sind daher als reine Innenumsätze nicht steuerbar.
Steuerschuldner ist allein der Organträger, der auch Voranmeldungen und Jahreserklärungen - für den Organkreis - abzugeben hat.
Gewerbesteuer
Die Organgesellschaft gilt als Betriebsstätte des Organträgers. Der Gewerbeertrag der Organgesellschaft wird dem Gewerbeertrag des Organträgers hinzugerechnet. Die einzelnen Gewerbeerträge werden, wie bei der Körperschaftsteuer, so errechnet, als seien die Organgesellschaften selbstständig. Zur Vermeidung doppelter steuerlicher Belastungen unterbleiben bei der Ermittlung des Gewerbeertrags jedoch alle Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, soweit die dort genannten Beträge schon in einem der Gewerbeerträge des Organkreises erfasst sind. Das gewerbesteuerliche Gesamtergebnis der Organschaft wird dann auf die einzelnen berechtigten Gemeinden verteilt.
1. Voraussetzungen: entsprechen denen der körperschaftsteuerlichen Organschaft.
2. Gestaltungsmöglichkeiten: Die gewerbesteuerliche Organschaft kann vermieden werden, indem man in den Konzernaufbau eine Personengesellschaft einbaut (z.B. GmbH & Co. KG). Da eine solche gewerbesteuerlich immer als selbstständige Einheit angesehen wird und niemals Organgesellschaft sein kann, ist der unterhalb der Personengesellschaft stehende Teilkonzern dann vor einer Zusammenfassung mit dem Rest des Konzerns geschützt, ohne dass die einkommen- und körperschaftsteuerliche Zusammenrechnung der Gewinne und Verluste verloren geht.
Körperschaftsteuer
1. Grundsätzliches: Die körperschaftsteuerliche Organschaft sieht eine konsolidierte Ermittlung der Gewinne und Verluste des Konzerns nicht vor. Die Ergebnisse der Untergesellschaften (Organgesellschaften) und des Mutterunternehmens (Organträger) sind insgesamt vom Mutterunternehmen zu versteuern. Ein Ausgleich von Gewinnen und Verlusten im Konzern wird ermöglicht, indem diese auf der Ebene des Mutterunternehmens miteinander saldiert werden. Die einzelnen Gesellschaften innerhalb der Organschaft müssen ihre Ergebnisse jedoch steuerlich eigenständig ermitteln, d.h. Geschäfte einer Organgesellschaft mit einer anderen Gesellschaft des selben Organkreises führen zu einer Gewinnrealisierung.
2. Voraussetzungen für eine Organschaft: a) Eine Kapitalgesellschaft kann bereits Organgesellschaft eines anderen Unternehmens sein, wenn der Organträger an ihr seit Beginn des Wirtschaftsjahres ununterbrochen mit Mehrheit der Stimmrechte beteiligt war (finanzielle Eingliederung; § 14 I Nr.1 KStG), und wenn sie mit dem Organträger einen Gewinnabführungsvertrag über eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren abgeschlossen hat (§ 14 I Nr. 3 KStG). Wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung werden, anders als bei der Umsatzsteuer, bei der Körperschaftsteuer nicht mehr verlangt. Als Organträger kommen eine unbeschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Person ebenso in Frage wie eine inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens (§§ 14 I Nr. 2, 17, 18 KStG); bei Personengesellschaften als Organträger gelten Besonderheiten (§ 14 I Nr. 2 KStG; Mehrmütterorganschaft als steuerliches Gestaltungsmodell jetzt praktisch nicht mehr möglich).
b) Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in ihre Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist, d.h. im Übrigen müssen die Gewinne an den Organträger ausgeschüttet werden (§ 14 I Nr.4 KStG).
3. Folgen der Organschaft: Das Einkommen der Organgesellschaft wird nach normalen Maßstäben ermittelt und danach vom Organträger versteuert. Dabei sind einige Bestimmungen, die nur bei körperschaftsteuerpflichtigen Institutionen sinnvoll sind, nicht anzuwenden, wenn der Organträger einkommensteuerpflichtig ist (§ 15 KStG). Muss die Organgesellschaft Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner leisten, so werden diese bei der Organgesellschaft selbst versteuert, d.h. insoweit bleibt die Organgesellschaft selbst steuerpflichtig (§ 16 KStG).
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