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Vermögensstrafe
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Es handelt sich um den gesetzgeberischen Versuch, im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität eine weitere Art der Geldstrafe, die nicht nach dem Tagessatz-System (§ 40 StGB; Tagessatz) bemessen wird, einzuführen (§ 43a StGB). Mit der Vermögensstrafe sollte der bei der Organisierten Kriminalität typischen Schwierigkeit entgegengewirkt werden, dass bei den Tatbeteiligten Vermögenswerte angetroffen werden, deren kriminelle Herkunft zwar nahe liegt, die sich jedoch nicht konkret faßbaren, im Einzelnen abgeurteilten Straftaten zuordnen lassen. Die Vermögensstrafe ist in der Ausgestaltung nach § 43a StGB vom Bundesverfassungsgericht aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem Gebot der Gesetzes- und Rechtsfolgenbestimmtheit (Art. 103 II GG) für verfassungswidrig erklärt worden (BGBl. I 2002 1340).
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