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Transferkurzarbeitergeld
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Leistung der Arbeitsförderung nach § 216b SGB III. Wird Arbeitnehmern im Falle eines dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfalls aufgrund von Betriebsänderungen gemäß § 111 BetrVG (unabhängig von der Unternehmensgröße) gewährt. Zu den betrieblichen Voraussetzungen gehört, dass die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden. Während des Bezugs von Tranferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten und ggf. geeignete Qualifizierungsmaßnahmen anzubieten. Die Bezugsfrist für Tranferkurzarbeitergeld beträgt längstens zwölf Monate.
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