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Wasserstraße

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff
    2. Recht und Organisation

    Begriff

    Weg des Schiffsverkehrs. Die durch Tonnen, Baken, Licht- oder Schallsignale gesicherten und durch Baggerung oder andere bauliche Maßnahmen schiffbar gehaltenen Flüsse, Seen, Meerengen, Hafenzufahrten sowie Binnen-, Küsten- und Hochseeschifffahrtskanäle (z.B. Nord-Ostsee-Kanal, Panama-Kanal, Suez-Kanal) sind überwiegend für jeden zur kostenpflichtigen Nutzung unter Beachtung geltender Vorschriften freigegeben.

    Recht und Organisation

    Das Bundeswasserstraßengesetz i.d.F. vom 23.5.2007 (BGBl. I 962) m.spät.Änd. unterscheidet Binnenwasserstraßen (etwa Rhein mit Neckar, Main, Mosel und Saar, Donau, Weser, Elbe und das Kanalsystem bis zur Oder) und Seewasserstraßen. Letztere sind die Flächen zwischen den Küstenlinien bei mittlerem Hochwasser oder  der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Eigentümer der Bundeswasserstraßen ist der Bund als Rechtsnachfolger der Reichswasserstraßen (vgl. Art 89 GG). Ihm obliegt auch die Verwaltung durch eine eigene  Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (vgl. Art. 87 I, 89 II GG).

     

     

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