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Termingeschäftsfähigkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    ist die Eigenschaft von Geschäftspartnern, ein Termingeschäft auf verbindlicher Basis abschließen zu können. Während sie für Kaufleute im Sinn des HGB uneingeschränkt gegeben ist, musste sie bis 2007 für Nicht-Kaufleute durch ausführliche Informationen über die Risiken mittels einer Unterrichtungsschrift hergestellt werden (Termingeschäftsfähigkeit durch Informationen). Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verpflichtete Wertpapierdienstleistungsunternehmen, dem Verbraucher eine informative Unterrichtungsschrift zur Unterschrift vorzulegen, bei Nichteinhaltung waren sie zu Schadenersatz verpflichtet (§§ 37d WpHG). Die Norm ist im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) durch das Finanzmarktrichtlinienumsetzungsgesetz (FRUG, BGBl. I 2007, 1330 vom 19.7.2007) gestrichen worden.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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