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vereinnahmte Entgelte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    umsatzsteuerlicher Begriff: die dem Unternehmer tatsächlich zugeflossenen Entgelte. Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten muss der Unternehmer die Umsatzsteuer nicht schon bezahlen, wenn er die Leistung ausgeführt hat, sondern erst dann, wenn er die Entgelte vereinnahmt; diese Vergünstigung wird überwiegend nur für Unternehmer mit geringeren Umsätzen gewährt.

    Gegensatz: vereinbarte Entgelte.

    Vgl. auch Istversteuerung.

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