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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gemäß Art. 184 ZK gehören dazu die Befreiungen von Ein- und Ausfuhrabgaben nach der ZollbefreiungsVO sowie die Einfuhrabgabenfreiheit für Rückwaren gemäß Art. 185 ff. ZK und Erzeugnisse der Seefischerei gemäß Art. 188 ZK.

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