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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    dazu gehören die Befreiungen von Einfuhrabgaben und Ausfuhrabgaben nach der ZollbefreiungsVO (EG) Nr. 1186/2009 sowie die Einfuhrabgabenfreiheit für Rückwaren nach Art. 203 ff. UZK und Erzeugnisse der Seefischerei nach Art. 208 UZK.

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