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Zentraler Kreditausschuss (ZKA)

Definition: Was ist "Zentraler Kreditausschuss (ZKA)"?

Im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) sind seit 1932 die fünf Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V., Bundesverband deutscher Banken e.V., Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V., Deutscher Sparkassen- und Giroverband e.V. und Verband deutscher Pfandbriefbanken e.V. zusammengeschlossen.

Der ZKA versteht sich als Koordinierungseinrichtung der kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände. Durch die Zusammenarbeit im ZKA erzielen die Verbände eine gemeinsame Meinungs- und Willensbildung in bankrechtlichen, bankpolitischen und bankpraktischen Fragen.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff und Zielsetzung: Gremium des deutschen Kreditgewerbes, in dem die gemeinsamen Interessen der deutschen Kreditwirtschaft in rechtlichen, betrieblichen und politischen Fragen formuliert werden. Der ZKA setzt sich aus Vertretern der Sparkassenverbandes, des Verbandes der Genossenschaftsbanken, des Bundesverbandes deutscher Banken, des Bundesverbandes öffentlicher Banken und des Verbands deutscher Pfandbriefbanken zusammen. Der Vorsitz wechselt im jährlichen Turnus zwischen dem Bundesverband deutscher Banken, dem Sparkassen- und dem Genossenschaftsverband.

    2. Abkommen im Zahlungsverkehr: V.a. durch Verabschiedung zahlreicher Abkommen im zwischenbetrieblichen unbaren Zahlungsverkehr (z.B. Lastschriftabkommen) hat der ZKA eine sichere, schnelle und kostengünstige Abwicklung des inländischen Zahlungsverkehrs erreicht. Sie erfolgt fast vollständig beleglos.

    3. Praktische Umsetzung von Abkommen: Auf Expertenebene werden Verfahren und Regelungen im sog. Betriebswirtschaftlichen Arbeitskreis des ZKA erarbeitet. Das vereinbarte Abkommen wird im sog. Unterschriftsverfahren von allen Beteiligten paraphiert; damit entfaltet es rechtlich bindende Wirkungen für alle Banken, die den Bankenverbänden, die das Abkommen unterschrieben haben, angeschlossen sind. Diese Verbindlichkeit bietet für alle Beteiligten ein hohes Maß an Verlässlichkeit und Rechtssicherheit.

    4. Kartellaufsicht: Die Abkommen unterliegen der Kartellaufsicht, da die getroffenen Vereinbarungen den Charakter von Leistungskartellen haben, die den Wettbewerb zwischen den Banken einschränken könnten und damit zulasten der Bankkunden gehen könnten. In der Praxis zeigte sich aber, dass die einheitliche Abwicklung die Transparenz erhöht und damit den Preiswettbewerb bzw. den Service der Banken. Die Wirksamkeit dieser hohen Wettbewerbsintensität spiegelt sich auch in den im international niedrigen Kosten der Zahlungsabwicklung in Deutschland wider.

     

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