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Revision von Verzichturteil vom 07.04.2010 - 11:35
Verzichturteil
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Urteil, das auf Antrag des Beklagten ergeht, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet. Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen (§ 306 ZPO). Im Gegensatz zur Klagerücknahme ist die Geltendmachung desselben Anspruchs nicht wieder zulässig.
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