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Revision von Überbringerklausel vom 20.05.2009 - 18:10
Überbringerklausel
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oder Überbringer; Vermerk auf einem Scheck hinter dem Namen des Zahlungsempfängers (Nehmers), gleichbedeutend mit Inhaberklausel. Die Überbringerklausel macht den Scheck zum Inhaberscheck.
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