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die in einem anhängigen Zivilprozess erhobene Klage oder Widerklage zwecks bes. urteilsmäßiger Feststellung eines für die Entscheidung bedeutsamen Rechtsverhältnisses (§ 256 ZPO). Ihr Zweck ist die Ausdehnung der Rechtskraft auf die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses zwecks Vermeidung weiterer Streitigkeiten darüber in anderen Prozessen.
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