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vorbeugende Unterlassungsklage
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Klage, zwecks Verhütung zukünftiger Rechtsverletzungen. Voraussetzung eine hinreichend konkretisierte Gefahr eines objektiv widerrechtlichen Eingriffs in ein geschütztes Recht. Liegt ein Eingriff bereits vor, so ist vorbeugende Unterlassungsklage zulässig, wenn die Besorgnis weiterer Eingriffe besteht. Häufig in Fällen des unlauteren Wettbewerbs.
In dringenden Fällen ist einstweilige Verfügung möglich.
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