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Teilleistung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Bürgerliches Recht:
Teilweise Erfüllung einer Verbindlichkeit. Gemäß § 266 BGB ist T. grundsätzlich unzulässig; der Gläubiger kann daher Teilleistung zurückweisen, ohne in Annahmeverzug zu geraten.
Ausnahmen: Unzulässige Rechtsausübung. Teilleistungen können auch aufgrund einer Verkehrssitte oder eines Handelsbrauchs zulässig sein.
Der Inhaber eines Wechsels oder Schecks darf Teilzahlungen nicht zurückweisen (Art. 39 WG, Art. 34 ScheckG).
Anrechnung von Teilleistungen auf mehrere Schulden: Erfüllung.
II. Umsatzsteuerrecht:
Eine Teilleistung liegt nur dann vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 UStG). In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Teilleistung ausgeführt wurde (Sollversteuerung).
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