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Revision von Tabakerzeugnisse vom 28.01.2013 - 11:45
Tabakerzeugnisse
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
nach § 3 I des Vorläufigen Tabakgesetzes i.d.F. vom 9.9.1997 (BGBl. I 2296) m.spät.Änd. sind Tabakerzeugnisse aus Rohtabak oder unter Verwendung von Rohtabak hergestellte Erzeugnisse, die zum Rauchen, Kauen oder anderweitigem oralen Gebrauch oder Schnupfen bestimmt sind.
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