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Verdingungsordnungen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zusammenfassungen der Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge, und zwar das Verfahren für die Vergabe der öffentlichen Aufträge (Teil A) und die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung der Leistungen (Teil B). Ihre Beachtung durch die Behörden ist durch Verwaltungsvorschriften sichergestellt und wird im Anwendungsbereich der Vergabeverordnung i.d.F. vom 11.2.2003 m.spät. Änd. - also oberhalb der sog. Schwellenwerte für EU-weite Vergaben (§ 2 VgV) -durch die §§ 4 bis 6 VgV geregelt. 

    Es gelten:
    (1) Die „Verdingungsordnung für Leistungen

    ausgenommen Bauleistungen

    (VOL)”  i.d.F. vom 6.4.2006 (BAnz v. 30.5.2006, Nr. 100a) ,
    (2) die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil A”  vom 20.3.2006 (BAnz  vom 18.5.2006, Nr. 94a) und VOBTeil B vom 4.9.2006 (BAnz. Nr. 196a) ,
    (3) die "Verdingungsordnung für Freiberufliche Leistungen (VOF)" i.d.F. vom 16.3.2006 (BAnz vom 13.5.2006, Nr. 91a), aufgestellt vom Deutschen Verdingungsausschuss für Bauleistungen. Die VOB/Teil B werden außerhalb des öffentlichen Vergabewesens sehr häufig Bauverträgen zugrunde gelegt. Sie stellen insoweit Allgemeine Geschäftsbedingungen dar.

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