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Wintergeld

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Leistung der Bundesagentur für Arbeit an Arbeitnehmer des Baugewerbes, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann (§ 102 IV SGB III).

    2. Formen:
    (1) Mehraufwands-Wintergeld (§ 102 III SGB III) zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen für geleistete Arbeitsstunden in der Förderungszeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats Februar;
    (2) Zuschuss-Wintergeld (§ 102 II SGB III) in der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis zum letzten Kalendertag des Monats März für ausgefallene Arbeitsstunden, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und dadurch die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden wird.

    3. Ziel: Das Wintergeld dient der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft.

    4. Höhe: Das Mehraufwands-Wintergeld beträgt 1,00 Euro je geleisteter Arbeitsstunde, das Zuschuss-Wintergeld 2,50 Euro je Ausfallstunde.

    5. Finanzierung: erfolgt durch eine Umlage, die in Betrieben des Bauhauptgewerbes 2 Prozent der umlagepflichtigen Bruttoentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer, in den Betrieben des Baunebengewerbes 1 Prozent beträgt. Im Bauhauptgewerbe wird die Umlage zu 60 Prozent von den Arbeitgebern und zu 40 Prozent von den Arbeitnehmern aufgebracht. 

    Vgl. auch Arbeitslosenversicherung.

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