Zitierfähige Version
- Revision von Zahlungsaufschub vom 19.02.2018 - 15:29
- Revision von Zahlungsaufschub vom 21.12.2017 - 16:50
- Revision von Zahlungsaufschub vom 01.08.2016 - 11:30
- Revision von Zahlungsaufschub vom 02.05.2016 - 17:05
- Revision von Zahlungsaufschub vom 01.10.2014 - 16:04
- Revision von Zahlungsaufschub vom 21.02.2013 - 15:44
- Revision von Zahlungsaufschub vom 23.11.2012 - 10:44
- Revision von Zahlungsaufschub vom 31.10.2011 - 12:15
- Revision von Zahlungsaufschub vom 22.07.2009 - 13:29
- Revision von Zahlungsaufschub vom 14.06.2008 - 14:13
Zahlungsaufschub
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Möglichkeit, die Zahlung geschuldeter Abgabenbeträge gegen Sicherheitsleistung auf einen späteren Zeitpunkt hinauszuschieben. Bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern kann die Zahlung fälliger Beträge auf Antrag des Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung hinausgeschoben werden, soweit die Steuergesetze dies bestimmen (§ 223 AO). Im Zollrecht ist diese Möglichkeit in Art. 224 -228 Zollkodex (ZK) vorgesehen. Die Aufschubfrist endet im Regelfall am 16. Tag des auf die Zollschuldenststehung folgenden Monats. Ein Unternehmer kann einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewähren (§ 499 BGB).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon