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Vorsorgeuntersuchungen
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1. Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten der gesetzlichen Krankenkassen für Mitglieder und deren anspruchsberechtigte Familienangehörige: a) Kinder haben bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf Früherkennungsuntersuchungen, insbesondere auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, sowie nach Vollendung des zehnten Lebensjahres auf eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährde (§ 26 SGB V).
b) für Frauen vom Beginn des 20. Lebensjahres und für Männer vom Beginn des 45. Lebensjahres an einmal jährlich zur Früherkennung von Krebserkrankungen (§ 25 II SGB V).
c) Im Übrigen haben alle Versicherten, die das 35. Lebensjahr vollendet haben, jedes zweite Jahr Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, bes. zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit (§ 25 I SGB V).
2. In gleichem Umfang sind Sozialhilfeberechtigten Vorsorgeuntersuchungen zu gewähren (§ 47 SGB XII).
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