Zitierfähige Version
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 14.03.2023 - 12:41
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 12.01.2021 - 11:39
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 08.05.2020 - 13:16
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 19.02.2018 - 16:32
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 01.08.2017 - 17:20
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 12.09.2016 - 11:04
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 31.08.2015 - 11:31
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 23.10.2013 - 09:47
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 13.06.2013 - 10:18
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 15.11.2012 - 11:18
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 03.08.2010 - 13:51
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 17.09.2009 - 13:49
- Revision von Vorsorgeuntersuchungen vom 30.07.2009 - 15:17
Vorsorgeuntersuchungen
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten der gesetzlichen Krankenkassen für Mitglieder und deren anspruchsberechtigte Familienangehörige:
a) Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden (§ 26 SGB V);
b) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte Ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratungen (§ 25 Abs. 1 SGB V).
c) Im Übrigen haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen (§ 25 Abs. 2 SGB V).
2. In gleichem Umfang sind Sozialhilfeberechtigten Vorsorgeuntersuchungen zu gewähren (§ 47 SGB XII).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon