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Vorsorgeuntersuchungen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten der gesetzlichen Krankenkassen für Mitglieder und deren anspruchsberechtigte Familienangehörige:

    a) Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden (§ 26 SGB V);
    b) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte Ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Früherkennung von bevölkerungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratungen (§ 25 Abs. 1 SGB V).

    c) Im Übrigen haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen (§ 25 Abs. 2 SGB V).

    2. In gleichem Umfang sind Sozialhilfeberechtigten Vorsorgeuntersuchungen zu gewähren (§ 47 SGB XII).

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