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Umweltschutzstrafrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Umweltstrafnormen des Strafgesetzbuches (§§ 324 ff.) und des Nebenstrafrechts. Das Umweltschutzstrafrecht steht in engem Zusammenhang mit den verwaltungsrechtlichen Regelungen, z.B. des Wasserhaushaltsgesetzes, des Abfallgesetzes, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Atomgesetzes, die Vorrang besitzen (sog. Verwaltungsakzessorität des Umweltstrafrechts). Geschützt wird die Umwelt als Ganzes, jedoch nicht umfassend, sondern mit Bezug auf ihre konkreten Medien Boden (§ 324a StGB), Luft (§ 325 StGB) und Wasser (§ 324 StGB) und ihre Erscheinungsformen, z.B. der Pflanzen- und Tierwelt. Die Strafe kann im bes. schweren Fall (§ 330 StGB) und bei der schweren Gefährdung durch Freisetzen von Giften (§ 330a StGB) bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe betragen.

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