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Werkerholungsheime
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von Unternehmen, Unternehmensgemeinschaften oder Verbänden bzw. ihren Sozialwerken gekaufte oder gepachtete Heime in Luftkur- oder Badeorten, die Belegschaftsmitglieder (auch nach Eintritt in den Ruhestand) zur Erholung nutzen können, ggf. unter Übernahme von Fahrtkosten und Teilen der Unterbringungskosten.
Auswahl der Erholungsbedürftigen unter Hinzuziehen des Werkarztes und Einbinden des Betriebsrates, der gemäß Betriebsverfassungsgesetz § 87 I Nr. 8 BetrVG über Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen mitbestimmt. In Österreich bei größeren und verstaatlichten Unternehmen üblich als Bestandteil der sozialen Fürsorge.
Vgl. auch Sozialeinrichtung.
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