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Werkstatt für behinderte Menschen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Einrichtung zur Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben. Die Werkstatt für behinderte Menschen soll Personen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allg. Arbeitsmarkt tätig werden können, einen Arbeitsplatz oder Gelegenheit zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit bieten (§ 136 SGB IX). Die Entscheidung über Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 142 SGB IX).
Das Rechtsverhältnis der schwerbehinderten Menschen zur Werkstatt ist umstritten. I.d.R. stehen die behinderten Menschen nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Werkstatt für behinderte Menschen, sondern in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, bei dem die Betreuung des behinderten Menschen im Vordergrund steht. Die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätigen behinderten Menschen sind in der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung versichert.
Arbeitgeber, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen zur Beschäftigung beitragen, können 50 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages abzüglich Materialkosten auf die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe anrechnen (§ 140 SGB IX).
Vgl. auch Schwerbehindertenrecht.
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