Zitierfähige Version
- Revision von Unterlassungsdelikt vom 07.08.2018 - 10:19
- Revision von Unterlassungsdelikt vom 18.06.2018 - 11:33
- Revision von Unterlassungsdelikt vom 19.02.2018 - 16:34
- Revision von Unterlassungsdelikt vom 14.09.2017 - 17:41
- Revision von Unterlassungsdelikt vom 12.06.2013 - 17:02
- Revision von Unterlassungsdelikt vom 25.02.2013 - 18:34
- Revision von Unterlassungsdelikt vom 29.03.2010 - 15:50
- Revision von Unterlassungsdelikt vom 23.11.2009 - 16:42
- Revision von Unterlassungsdelikt vom 08.06.2009 - 11:17
Unterlassungsdelikt
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Es geht um Straftatbestände, die dadurch verwirklicht werden, dass vom Täter eine rechtlich geforderte Handlung unterlassen wird. Man unterscheidet:
(1) Das echte Unterlassungsdelikt betrifft vom Gesetzgeber typisierte Lebenssituationen, in denen er eine Pflicht zum Handeln quasi als selbstverständlich unterstellt, so z.B. bei der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323c StGB) oder bei der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB).
(2) Das unechte Unterlassungsdelikt: Der Täter wird hier dafür bestraft, dass er einen Erfolg (Schaden) nicht abgewendet hat, obwohl er zur Schadensvermeidung aufgrund einer bes. Garantenstellung verpflichtet war (§ 13 StGB).
Beispiel: Eltern retten vorsätzlich ihr ertrinkendes Kind nicht, obwohl es ihnen möglich wäre.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon