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Warenausgangsbuch
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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durch § 144 AO für Hersteller, Großhändler und für buchführungspflichtige Land- und Forstwirte vorgeschriebenes Nebenbuch der Buchführung.
Zweck: Bessere Überprüfbarkeit der vollständigen Erfassung des Wareneingangs und damit des Umsatzes des Wiederverkäufers.
In einzelnen Fällen oder für bestimmte Gruppen kann von der Führung eines Warenausgangsbuches abgesehen werden (§ 148 AO), z.B. dann, wenn sich die geforderten Angaben bereits aus der Buchführung ergeben.
Einzutragen sind Waren, die die vorgenannten Personen an einen andern gewerblichen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung liefern, wenn die Lieferung auf Rechnung (Ziel, Kredit, Abrechnung, Gegenrechnung), als Tauschware oder unentgeltlich oder gegen Barzahlung bei Gewährung eines Preisnachlasses erfolgt, sodass der Verkaufspreis niedriger ist als der Preis für Verbraucher, also fast alle Großhandelsverkäufe.
Nicht einzutragen sind Warenlieferungen, die erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt sind.
Aufzuzeichnende Daten: Tag der Lieferung oder Datum der Rechnung, Name (Firma) und Anschrift des Abnehmers, Art des Warenpostens, Preis und Hinweis auf den Beleg.
Warenausgangsbücher sind zehn Jahre aufzubewahren (§ 147 AO).
Vgl. auch Wareneingangsbuch.
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