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Verfassungsbeschwerde

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    bes. verfassungsrechtliche, beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anzubringende Beschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG). Verfassungsbeschwerde kann jedermann (natürliche und juristische Personen) mit der Behauptung erheben, er sei durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 GG enthaltenen Rechte verletzt.

    1. Die Verfassungsbeschwerde ist i.d.R. erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig, d.h., dass zunächst die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des infrage stehenden staatlichen Eingriffs zuständigen Gerichte angerufen werden müssen. Ferner sind alle sonstigen Abhilfemöglichkeiten in Anspruch zu nehmen (Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde).

    2. In Ausnahmefällen kann das BVerfG aber auch ohne vorherige Erschöpfung des Rechtsmittelzuges entscheiden.

    3. Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung, über die eine aus drei Richtern bestehende Kammer vorentscheidet (§§ 15a, 93 a–d BVerfGG).

    4. Bei missbräuchlicher Erhebung einer Verfassungsbeschwerde kann eine Missbrauchsgebühr bis 2.600 Euro auferlegt werden.

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