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Ziehungsermächtigungen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Drawing Authorizations; erteilen die Importeurbanken im Auftrag von Importeuren zugunsten von Exporteuren. Mit Ziehungsermächtigungen ist den Exporteuren die Möglichkeit eröffnet, eine Tratte - nach den Bestimmungen einer Ziehungsermächtigung - auf den Importeur, auf die Importeurbank oder auf einen benannten Dritten zu ziehen und diese Tratte - wiederum nach den Bestimmungen der Ziehungsermächtigungen - bei der eigenen Hausbank oder bei einer anderen Bank zu negoziieren, z.B. zu verkaufen (diskontieren), vgl. auch Negoziierungskredit. Von Ziehungsermächtigungen können die begünstigten Exporteure i.Allg. nur Gebrauch machen, wenn sie bestimmte Exportdokumente vorlegen. Manchmal ist deswegen von „dokumentären Ziehungsermächtigungen” die Rede, wobei anzumerken ist, dass die Definition von Ziehungsermächtigungen weder in der Literatur noch in der Praxis eindeutig ist. Zu beachten ist, dass der Exporteur bei Negoziierungskrediten, die auf Ziehungsermächtigungen beruhen, mangels anderweitiger Vereinbarungen gegenüber der negoziierenden Bank in der (wechselrechtlichen) Haftung bleibt. Die von den Importeurbanken erteilten Ziehungsermächtigungen tragen i.d.R. nicht den sichernden Charakter eines Akkreditivs und können - mangels anderweitiger Vereinbarung - widerrufen werden. Ziehungsermächtigungen treten unter verschiedenen Bezeichnungen in Erscheinung, so z.B. als Authority to Purchase, Order to Negotiate, Authority to Negotiate, Authority to Draw, Authority to Take Drafts, wobei erneut anzumerken ist, dass mit diesen Begriffen nicht immer dieselben Vorstellungsinhalte verbunden werden.
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