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Eurojust
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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selbstständige Einrichtung der Europäischen Union (EU) mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenständigen Befugnissen ausgestattete Stelle zur Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität in der EU. Geschaffen durch Beschluss des Rats der Europäischen Union vom 28.2.2002 (2002/187/JI, ABl. EG vom 6.3.2002, L 63/1), der mit dem Eurojust-Gesetz (EJG) vom 12.5.2004 (BGBl I 902) in nationales Recht umgesetzt wurde. Sitz in Den Haag. Im Rahmen von Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die zwei oder mehr Mitgliedsstaaten betreffen, wird Eurojust tätig im Bereich von Straftaten u.a. der Computerkriminalität, des Betrugs und der Korruption, der Geldwäsche (vgl. Art. 4 des Eurojust-Beschlusses). Eurojust nimmt seine Aufgaben entweder durch ein betroffenes nationales Mitglied oder mehrere betroffene nationale Mitglieder oder durch das Kollegium, je nach der in den Art. 5 ff. bestimmten Sachlage wahr. Die Aufgabe besteht darin, mit den nationalen Ermittlungsbehörden Kontakt aufzunehmen, um die Strafverfolgung effektiv voranzubringen.
In Umsetzung des Eurojust-Beschlusses ist in Deutschland das Eurojust-Gesetz (EJG) vom 12.5.2004 (BGBl. I S. 902) in Kraft gesetzt worden, das festlegt, wer das nationale Mitglied beruft und abberuft (Bundesminsterium der Justiz), dessen Amtszeit etc. Ferner werden Regelungen über die Informationsübermittlung zwischen den nationalen Behörden und Gerichten und dem Kollegium bzw. den nationalen Mitgliedern getroffen.
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