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Gasgrundversorgung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Energieversorgungsunternehmen (EVU) haben für die Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Gas durchführen, allg. Bedingungen und allg. Preise für die Versorgung in Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und zu diesen Bedingungen grundsätzlich jeden Kunden zu beliefern (§ 36 EnwG). Die allg. Bedingungen sind geregelt in der Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV - vom 26.10.2006 (BGBl. I 2396). Sie sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen dem EVU und dem Haushaltskunden.
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