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Normenkontrollrat
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: Zum Zwecke der Entbürokratisierung von Rechtsvorschriften beim Bundeskanzleramt auf Grund des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates vom 14.08.2006 (BGBl. I S.1866) eingerichtetes Gremium. Der Nationale Normenkontrollrat hat die Aufgabe, die Bundesregierung dabei zu unterstützen, die durch Gesetze verursachten Bürokratiekosten unter Anwendung einer standardisierten Bürokratiekostenmessung zu reduzieren. Unter Bürokratiekosten werden dabei verstanden die durch Rechtsvorschriften verursachten Informationspflichten z.B. Statistikpflichten. Gemessen werden soll mit Hilfe des Standardkosten-Modells (SKM), dessen international anerkannte Regeln zugrunde zu legen sind.
2. Zusammensetzung: Der Normenkontrollrat besteht aus acht vom Bundeskanzler vorgeschlagenen und vom Bundespräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren berufenen Mitgliedern, die ihre Tätigkeit unabhängig ausüben. Er gibt seine Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen der Bundesministerien gegenüber dem federführenden Bundesminister nicht öffentlich ab. Diese Stellungnahmen werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Bundestag beigefügt. Der Normenkontrollrat nimmt ferner Stellung zu dem jährlichen Bericht der Bundesregierung zu den Ergebnissen des Bürokratiekostenabbaus.
2. Zusammensetzung: Der Normenkontrollrat besteht aus acht vom Bundeskanzler vorgeschlagenen und vom Bundespräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren berufenen Mitgliedern, die ihre Tätigkeit unabhängig ausüben. Er gibt seine Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen der Bundesministerien gegenüber dem federführenden Bundesminister nicht öffentlich ab. Diese Stellungnahmen werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Bundestag beigefügt. Der Normenkontrollrat nimmt ferner Stellung zu dem jährlichen Bericht der Bundesregierung zu den Ergebnissen des Bürokratiekostenabbaus.
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