Zitierfähige Version
- Revision von Kfz-Versicherung vom 19.02.2018 - 14:53
- Revision von Kfz-Versicherung vom 01.11.2017 - 17:09
- Revision von Kfz-Versicherung vom 12.02.2013 - 15:31
- Revision von Kfz-Versicherung vom 28.09.2011 - 09:57
- Revision von Kfz-Versicherung vom 03.02.2010 - 10:43
- Revision von Kfz-Versicherung vom 18.11.2009 - 10:32
- Revision von Kfz-Versicherung vom 02.09.2009 - 15:32
- Revision von Kfz-Versicherung vom 08.06.2009 - 13:33
Kfz-Versicherung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Versicherung, die die Zweige Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Kaskoversicherung umfasst. Der Zweig Kfz-Insassenunfallversicherung zählt zwar rechnungslegerisch zur Unfallversicherung, wird aber i.d.R. ebenfalls als Teil der Kfz-Versicherung angesehen.
2. Obliegenheiten in der Kfz-Versicherung: Nicht einklagbare Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen, die in den AKB vertraglich vereinbart sind. Dabei lassen sich Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs und Pflichten im Schadenfall unterscheiden. Vertraglich zulässige Obliegenheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung sind in der KfzPflVV abschließend geregelt. Im Schadenfall bestehen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten. Die Folgen der Verletzung einer Obliegenheit sind Leistungsfreiheit (bei Vorsatz) bzw. Leistungskürzung (bei grober Fahrlässigkeit).
Verwendungsklausel, Führerscheinklausel.
3. Sachschaden in der Kfz-Versicherung: Beschädigung oder Zerstörung eines Kraftfahrzeugs. Zu differenzieren sind a) Sach- oder Substanzschaden: Reparaturkosten, Wertersatz bei Totalschaden.
b) Sachfolgeschäden: Abschlepp- und Überführungskosten, Bergungskosten, Minderwert, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Vorhaltekosten, Verdienstausfall. Das Ziel der Kfz-Versicherung in Bezug auf den Sachschaden ist die Wiederherstellung des Zustands gem. § 249 BGB, der ohne das Schadenereignis bestehen würde.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon