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Kfz-Versicherung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Versicherung, die die Zweige Kfz-Haft­pflicht­ver­si­che­rung und Kfz-Kaskoversicherung umfasst. Der Zweig Kfz-In­sassen­unfall­ver­sicherung zählt zwar rechnungslegerisch zur Unfallversicherung, wird aber i.d.R. ebenfalls als Teil der Kfz-Versicherung angesehen.

    2. Obliegenheiten in der Kfz-Versicherung: Nicht einklagbare Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen, die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) vertraglich vereinbart sind. Dabei lassen sich Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs und Pflichten im Schadenfall unterscheiden. Vertraglich zulässige Obliegenheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung sind in der KfzPflVV abschließend geregelt. Im Schadenfall bestehen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten. Die Folgen der Verletzung einer Obliegenheit sind Leistungsfreiheit (bei Vorsatz) bzw. Leistungskürzung (bei grober Fahrlässigkeit). Siehe auch Verwendungsklausel, Führerscheinklausel.

    3. Sachschaden in der Kfz-Versicherung: Beschädigung oder Zerstörung eines Kraftfahrzeugs. Zu differenzieren sind a) Sach- oder Substanzschaden: Reparaturkosten, Wertersatz bei Totalschaden.

    b) Sachfolgeschäden: Abschlepp- und Überführungskosten, Bergungskosten, Minderwert, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Vorhaltekosten, Verdienstausfall. Das Ziel der Kfz-Versicherung in Bezug auf den Sachschaden ist die Wiederherstellung des Zustands gem. § 249 BGB, der ohne das Schadenereignis bestehen würde.

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