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nichtselbstständige Arbeit
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1. Begriff: Eine der 7 Einkunftsarten des Einkommensteuerrechts. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit haben Personen, die Gelder für geleistete Dienste beziehen; das gilt selbst dann, wenn diese Dienste nicht selbst, sondern von jemand anders geleistet worden sind (so gehört z.B. die Betriebsrente, die an Hinterbliebene des Arbeitnehmers gezahlt wird, zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, weil sie wegen der früheren Arbeitstätigkeit des verstorbenen Arbeitnehmers gezahlt wird).
2. Rechtsquellen: Was zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehört, regelt § 19 EStG, wer „Arbeitnehmer“ ist, bestimmt § 1 LStDV.
3. Steuerliche Behandlung: Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegen der Einkommensteuer, und zwar bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen gemäß § 2 I Nr. 4 EStG, bei beschränkt steuerpflichtigen Personen nach § 49 I Nr. 4 EStG. Die Einkommensteuer für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hat der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, wenn er ein inländischer Arbeitgeber ist (Lohnsteuer, § 38 EStG). Die Bemessungsgrundlage setzt sich zusammen aus den für die Arbeit erhaltenen Einnahmen (= Geld und geldwerte Vorteile) und Werbungskosten.
Anders: Die Bezeichnung für Einkünfte aus Arbeitstätigkeit in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) lautet „unselbstständige Arbeit“ (um hervorzuheben, dass dort - in einem völkerrechtlichen Vertrag, dessen Inhalt die dt. Seite nicht alleine vorgeben kann! - der Begriffsinhalt nicht automatisch in allen Einzelheiten identisch sein muss mit dem, was das dt. EStG unter nichtselbstständiger Arbeit versteht).
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