Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Zusammenarbeits-Verordnung(en) vom 30.07.2009 - 16:35
- Revision von Zusammenarbeits-Verordnung(en) vom 15.02.2018 - 14:58
- Revision von Zusammenarbeits-Verordnung(en) vom 04.10.2017 - 17:25
- Revision von Zusammenarbeits-Verordnung(en) vom 28.02.2013 - 12:48
- Revision von Zusammenarbeits-Verordnung(en) vom 17.09.2009 - 13:51
- Revision von Zusammenarbeits-Verordnung(en) vom 30.07.2009 - 16:35
Zusammenarbeits-Verordnung(en)
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: a) Verordnung Nr. 2073/2004 des Rates der EG über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern vom 16.11.2004 (EG-Amtsblatt 2004, Nr. L 349 S. 1 ff.) und b) Verordnung Nr. 1798/2003 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung 218/92.
2. Inhalt: Die beiden Verordnungen stellen unmittelbar geltende EG-rechtliche Vorschriften dar und regeln, in welcher Weise die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Zusammenarbeit verpflichtet sind, um einander bei der Kontrolle der korrekten Versteuerung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (und demnächst auch: Dienstleistungen) und verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu unterstützen. Vorgegeben sind z.B. Regelungen über gegenseitige Auskunftserteilung, koordinierte gleichzeitige Prüfung von Steuerfällen in mehreren Ländern, Unterstützung bei der offiziellen Zustellung von Dokumenten, Unterhaltung einer elektronischen Datenbank mit Angaben über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aller Unternehmer, elektronischen Informationsaustausch.
2. Inhalt: Die beiden Verordnungen stellen unmittelbar geltende EG-rechtliche Vorschriften dar und regeln, in welcher Weise die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Zusammenarbeit verpflichtet sind, um einander bei der Kontrolle der korrekten Versteuerung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (und demnächst auch: Dienstleistungen) und verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu unterstützen. Vorgegeben sind z.B. Regelungen über gegenseitige Auskunftserteilung, koordinierte gleichzeitige Prüfung von Steuerfällen in mehreren Ländern, Unterstützung bei der offiziellen Zustellung von Dokumenten, Unterhaltung einer elektronischen Datenbank mit Angaben über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern aller Unternehmer, elektronischen Informationsaustausch.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon