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Kammerrechtsbeistand

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Natürliche Personen, die nicht als Rechtsanwälte zugelassen, aber im Besitz einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840) m.spät.Änd. sind, sind in die für ihre Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen (§ 209 BRAO). Kammerrechtsbeistände sind in einigen Fällen auch zur gerichtlichen Vertretung befugt, so z.B. in Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren (§ 3 RDGEG).

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