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Internationales Privatrecht (IPR)

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Internationales Privatrecht (IPR) ist die Gesamtheit der Rechtssätze, die bei einem Sachverhalt mit Beziehungen zu ausländischen Rechtsordnungen bestimmen, welches Privatrecht von inländischen Gerichten oder Behörden anzuwenden ist, sofern nicht zwischenstaatliche Abkommen oder Verträge vorgehen.

    Internationales Privatrecht regelt private Sachverhalte mit Auslandsberührung also nicht unmittelbar, sondern dadurch, dass es auf eine der berührten Rechtsordnungen verweist.

    Es enthält i.d.R. keine Sachnormen, sondern Kollisionsnormen (Kollisionsrecht) die entweder den Anwendungsbereich einer einzigen Rechtsordnung festlegen (Abgrenzungs- oder einseitige Kollisionsnormen) oder nach denen ebenso wie die inländischen auch die eine oder andere ausländische Rechtsnormen zur Anwendung kommen (allseitige Kollisionsnormen).

    Internationales Privatrecht ist nicht notwendigerweise internationales (z.B. staatsvertragliches) Recht, wie die Bezeichnung „IPR“ vermuten lässt, sondern Teil der Rechtsordnung des jeweiligen Staates, jedoch ist es alles Recht, das private Beziehungen regelt, ohne den Staat als Hoheitsträger einzubeziehen.

    Das dt. Internationale Privatrecht ist im Wesentlichen in den Art. 3 bis 46 des EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geregelt, Art. 3 I enthält die Legaldefinition des Internationalen Privatrechts. Daneben existiert ein durch Staatsverträge geschaffenes internationales Einheitsrecht v.a. für den Bereich des internationalen Geschäftsverkehrs oder im Arbeitsrecht, das in Spezialgesetzen kodifiziert ist (so z.B. das einheitlich Wechsel- und Scheckrecht). Durch den Vertrag von Amsterdam können EG-Verordnungen auch speziell für das Internationale Privatrecht erlassen werden, sodass EG-Verordnungen in Zukunft nationales Recht zurückdrängen werden.

    Anknüpfungspunkte zur Bestimmung der maßgeblichen Rechtsordnung können im Internationalen Privatrecht z.B. der Personenstatus, die Staatsangehörigkeit, der gewöhnlich Aufenthalt, der Wohnsitz, räumliche Gegebenheiten oder eine Kombination der Anknüpfungsmomente sein.

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