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Alterungsrückstellung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Rückstellung in der privaten Krankenversicherung (PKV) zur Finanzierung steigender Gesundheitsausgaben bei älteren Versicherten. Versicherungsunternehmen in der PKV gehen gegenüber den Versicherten eine rechtliche Verpflichtung ein, dass die Beiträge nicht allein altersbedingt, d.h. wegen der im Alter zunehmenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen steigen. Um dieser rechtlichen Verpflichtung Genüge zu tun, muss das Versicherungsunternehmen für die Versichertengemeinschaft eine entsprechende Rückstellung bilden. Diese Rückstellung wird Alterungsrückstellung genannt. Die Alterungsrückstellung ist dementsprechend ein elementarer Bestandteil der Beitragskalkulation in der PKV.

    2. Merkmale: Der Tarifbeitrag in der PKV setzt sich aus dem Nettobeitrag (Nettoprämie) und einem Beitrag zur Deckung der Betriebskosten des Versicherers zusammen. Der Nettobeitrag dient zur Deckung der Versicherungsleistungen und zum Aufbau der Alterungsrückstellung. Bei Eintritt in einen Tarif liegt der Nettobeitrag über dem eigentlich erforderlichen Risikobeitrag. Die Differenz dient zur Bildung der Alterungsrückstellung, wobei als wesentliche Quellen auch die rechnungsmäßige Verzinsung der Alterungsrückstellung sowie die Vererbung (teilweise auch durch Vertragsstorno) zur Verfügung stehen. Wenn mit zunehmendem Alter der Risikobeitrag zur Deckung der Versicherungsleistungen nicht mehr reicht, werden die fehlenden Beitragsteile der Alterungsrückstellung entnommen. Damit ist sichergestellt, dass der Nettobeitrag auf Dauer konstant sein kann – gleichbleibende Rechnungsgrundlagen vorausgesetzt –, obwohl der Risikobeitrag mit zunehmendem Alter steigt.

    3. Rechtliche Grundlagen: Die privaten Krankenversicherer haben eine Alterungsrückstellung nach § 146 I Nr. 2 und § 341f HGB zu bilden. Darüber hinaus legen die Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskostenversicherung (§ 8a MB/KK 2009) fest, dass – soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist – eine Erhöhung der Versicherungsbeiträge wegen des Älterwerdens der versicherten Person während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen bleibt. Die weitergehenden Einzelheiten zur Rechnungsgrundlage und Kalkulation von Alterungsrückstellungen waren bis zuletzt in der Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der PKV (Kalkulationsverordnung – KalV, §§ 2–8 sowie §§ 10, 11, 13 und 16) und im Versicherungsaufsichtsgesetz (§§ 146 und 150 VAG) geregelt. Allerdings wurde die Kalkulationsverordnung zum 1.1.2016 aufgehoben. An deren Stelle tritt künftig die Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV), für die bislang jedoch Ambulante Gesundheitsversorgung 36 nur ein Entwurf vorliegt. Den rechtskräftigen Erlass gilt es abzuwarten.

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