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Alterungsrückstellung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Versicherungsunternehmen in der Privaten Krankenversicherung (PKV) gehen gegenüber den Versicherten eine rechtliche Verpflichtung ein, dass die Beiträge nicht allein altersbedingt, d.h. wegen der im Alter zunehmenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen steigen. Um dieser rechtlichen Verpflichtung genüge zu tun, muss das Versicherungsunternehmen für die Versichertengemeinschaft eine entsprechende Rückstellung bilden. Diese Rückstellung wird Alterungsrückstellung genannt. Die Alterungsrückstellung ist dem entsprechend ein elementarer Bestandteil der Beitragskalkulation in der PKV.

    2. Merkmale: Der Tarifbeitrag in der PKV setzt sich aus dem Nettobeitrag und einem Beitrag zur Deckung der Betriebskosten des Versicherers zusammen. Der Nettobeitrag wiederum besteht aus dem Risikobeitrag und dem Sparbeitrag. Der Risikobeitrag stellt genau den Beitrag dar, der zur Deckung der Versicherungsleistungen durchschnittlich gebraucht wird - er steigt mit zunehmendem Alter. Bei Eintritt in einen Tarif liegt der Nettobeitrag über dem eigentlich erforderlichen Risikobeitrag. Die Differenz stellt den sog. Sparbeitrag zur Bildung der Alterungsrückstellung dar, wobei die Alterungsrückstellung nicht nur aus dem Sparbeitrag gebildet wird, sondern wesentliche Quellen auch die rechnungsmäßige Verzinsung der Alterungsrückstellung sowie die Vererbung (Storno) sind. Wenn mit zunehmendem Alter der Risikobeitrag zur Deckung der Versicherungsleistungen nicht mehr reicht, werden die fehlenden Beitragsteile der Alterungsrückstellung entnommen. Damit ist sichergestellt, dass der Nettobeitrag auf Dauer konstant sein kann - gleich bleibende Rechnungsgrundlagen vorausgesetzt –, obwohl der Risikobeitrag mit zunehmendem Alter steigt.

    3. Rechtliche Grundlagen: Die privaten Krankenversicherer haben eine Alterungsrückstellung nach § 12 I Nr. 2 VAG und § 341 f HGB zu bilden. Darüber hinaus legen die Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskostenversicherung (§ 8a  MB/KK 2009) fest, dass - soweit eine Alterungsrückstellung zu bilden ist - eine Erhöhung der Versicherungsbeiträge wegen des Älterwerdens der versicherten Person während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen bleibt. Die weitergehenden Einzelheiten zur Rechnungsgrundlage und Kalkulation von Alterungsrückstellung sind in der Verordnung über die versicherungsmathematischen Methoden zur Prämienkalkulation und zur Berechnung der Alterungsrückstellung in der PKV (Kalkulationsverordnung- KalV, §§ 2 bis 8 sowie §§ 10, 11, 13 und 16) und im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), §§ 12 und 12a, geregelt.

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