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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Jeder Beteiligte an einem Zwangsversteigerungsverfahren hat die Möglichkeit, abweichende Versteigerungsbedingungen zu beantragen. Dies hat möglicherweise taktische, aber meist eher praktische Gründe.

    Seit dem 1.8.1998 können allerdings derartige Anträge nur noch bis zum Beginn der Bietzeit vorgebracht werden. Werden keinerlei Anträge gestellt, erfolgt nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen die Ausbietung in Einzelausgeboten oder Doppelausgeboten. Wirtschaftlich sinnvoller ist in den meisten Fällen allerdings das Gesamtausgebot.

    Die Anträge können nur von den Berechtigten gestellt werden, wird dies also nicht bereits vor dem Termin geregelt, so kann der Antrag nur von den im Termin anwesenden Berechtigten gestellt werden.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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