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Zinsmargenschaden
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Bestandteil der Vorfälligkeitsentschädigung. Von der Rechtsprechung als Zinsmargenschaden anerkannt wird eine Nettomarge von 0,5 Prozent p.a. Diese ist bereits um Verwaltungskosten und Risikoanteil bereinigt. Verhandlungssache ist allerdings, ob auf die Berechnung eines Zinsmargenschadens verzichtet wird wenn auch das neue Darlehen wieder beim gleichen Institut aufgenommen wird.
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