Zinsmargenschaden
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Bestandteil der Vorfälligkeitsentschädigung. Von der Rechtsprechung als Zinsmargenschaden anerkannt wird eine Nettomarge von 0,5 Prozent p.a. Diese ist bereits um Verwaltungskosten und Risikoanteil bereinigt. Verhandlungssache ist allerdings, ob auf die Berechnung eines Zinsmargenschadens verzichtet wird wenn auch das neue Darlehen wieder beim gleichen Institut aufgenommen wird.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Interne Verweise
Abschreibung nach Eigennutzung
Anderkonto
Annuitätendarlehen
Aufhebung der Gemeinschaft
Auflassungsvormerkung
Baukosten
Beleihungswertermittlung
Darlehenslaufzeit/Tilgungsdauer
Europäisches Standardisiertes Merkblatt
Freistellungserklärung
Grundbesitzabgaben
Kapitalisierungsfaktor
Markt und Marktfolge
Nutzungsdauer nach Objektarten
Objektart
Paragraf 34 BauGB
Verfahrensablauf einer Zwangsversteigerung
berufsständische Versorgungseinrichtungen
doppelt qualifizierte Mehrheit
vorvertragliche Informationspflichten
eingehend
Zinsmargenschaden
ausgehend