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Bietzeit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Nach Ablauf des ersten Teils der Zwangsversteigerung wird vom Rechtspfleger zur Abgabe von Geboten aufgefordert. Er eröffnet damit das „Herzstück“ der Versteigerung, die Bietzeit (§ 73 I ZVG) Seit dem 1.8.1998 dauert die Bietzeit mindestens 30 Minuten. Den Beginn der Bietzeit hält der Rechtspfleger nach Stunde und Minute in seinem Protokoll fest und verkündet dies allen Anwesenden. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Bietzeit. Ein Unterschreiten der Zeitspanne von 30 Minuten stellt einen gravierenden Verfahrensfehler dar und wäre deshalb ein Grund, den Zuschlag zu versagen. Geboten werden kann zu jedem Zeitpunkt während der Bietzeit. Trotz der zeitlichen Verkürzung ist fest zu stellen, dass die Gebote meist erst gegen Ende der Bietzeit abgegeben werden, obwohl dies nicht immer vorteilhaft und aus taktischen Gründen sinnvoll ist. Die Bietzeit endet, nachdem der Rechtspfleger auf den Ablauf der Bietzeit aufmerksam gemacht, nochmals zu weiteren Geboten aufgefordert hat und keine weiteren Gebote mehr abgegeben werden. Erfolgen allerdings nach Ablauf der eigentlichen Bietzeit zügig weitere Gebote, so wird die Bietzeit entsprechend verlängert, das Prozedere wiederholt und die Bietzeit erst geschlossen wenn trotz Aufforderung zu weiteren Geboten keine entsprechenden Gebote mehr erfolgen.
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